- Kleineinfuhr
- Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 1.000 Euro je Einfuhrsendung und Waren der Ernährung und Landwirtschaft (außer Saatgut) bis zu einem Wert von 125 Euro einführen; weitere Fälle z.T. mit Wertgrenzen in § 32 I AWV. Das erleichterte Verfahren gilt nicht für Einfuhren aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren (⇡ Zolllager, ⇡ aktive Veredelung in Form des Nichterhebungsverfahrens, ⇡ vorübergehende Verwendung, ⇡ Umwandlungsverfahren, ⇡ Versandverfahren) und nicht für Waren, die zum Handel oder einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind. Die Zollfreiheit beurteilt sich nach anderen Kriterien.
Lexikon der Economics. 2013.